Die Kosten
ALLGEMEIN
Die Finanzierung der Heimkosten ist ein sehr individuelles Thema. Aus diesem Grund möchten wir Sie bitten bei etwaigem Interesse uns persönlich zu kontaktieren, damit wir Sie über die Möglichkeiten der Unterstützung informieren können.
Bei einem Langzeitaufenthalt wird ab 01.01.2018 bei allen BewohnerInnen und Bewohnern, welche Pflegestufe 4 und mehr haben, eine Restkostübernahme durch die Bezirksverwaltungsbehörde im Rahmen des Stmk. Sozialhilfegesetzes erfolgen. Sämtliches Vermögen (zB Sparbücher, Häuser, Grund und Boden, Eigentumswohnungen,....) verbleibt bei der Bewohnerin bzw. dem Bewohner. Jegliches Einkommen der Bewohnerin bzw. des Bewohners (zB monatliche Pension) wird für die Finanzierung des Heimaufenthaltes herangezogen.
Dieses Gesetz sieht weiters vor, dass der Bewohenin/dem Bewohner folgende Beträge verbleiben müssen:
20% der monatlichen Pension
13. und 14. Pensionsbezug (zur Gänze)
10% des Pflegegeldes der Stufe 3 (bleibt immer gleich, egal welche Pflegestufe der Bewohner hat)
In einem solchen Fall verbleiben der Heimbewohnerin/dem Heimbewohner 20 Prozent der Pension, sowie die Sonderzahlungen, weiters 45,20 Euro Pflegegeld als Taschengeld monatlich.
SPARBÜCHER
Ab 01.01.2018 fällt zur Gänze der Regress weg. Das gesamte Vermögen (Sparbücher, Grund und Boden, ...) bleibt beim Bewohner.
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